Handwerkerbonus: Fliesenarbeiten von der Steuer absetzen
Für Renovierungen im selbst genutzten Zuhause gewährt das Finanzamt eine Steuerermäßigung auf die Arbeitskosten. Was bei Fliesenarbeiten zählt, wo die Grenzen liegen und wie die Rechnung aussehen muss.
Ein neues Bad, ein frisch gefliester Flur oder die Sanierung des Balkonbelags: Wer im eigenen Zuhause renoviert, kann einen Teil der Handwerkerkosten direkt von der Einkommensteuer abziehen. Der sogenannte Handwerkerbonus ist eine der einfachsten Steuererleichterungen für Privathaushalte – vorausgesetzt, Rechnung und Zahlung stimmen. Dieser Beitrag fasst die Grundregeln für Fliesenarbeiten zusammen.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel gibt eine allgemeine Übersicht nach dem Gesetzesstand zum Veröffentlichungsdatum. Er ersetzt keine Steuerberatung. Ob und in welcher Höhe Sie die Ermäßigung in Ihrem Fall erhalten, klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein.
Was ist der Handwerkerbonus?
Rechtsgrundlage ist § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Begünstigt sind Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Anders als Werbungskosten mindert der Bonus nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern direkt die festgesetzte Einkommensteuer. Das macht ihn für viele Haushalte besonders attraktiv.
Begünstigt sind in der Regel sowohl Eigentümerinnen und Eigentümer als auch Mieterinnen und Mieter, solange die Arbeiten in der selbst bewohnten Wohnung oder dem selbst genutzten Haus stattfinden. Für vermietete Objekte gelten andere Regeln: Dort werden Kosten üblicherweise als Werbungskosten angesetzt, nicht über § 35a.
Wie hoch ist die Steuerermäßigung?
- 20 % der begünstigten Aufwendungen
- höchstens 1.200 € Steuerermäßigung pro Jahr und Haushalt
- Der Höchstbetrag ist damit bei 6.000 € begünstigten Arbeitskosten im Jahr ausgeschöpft
Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung, nicht das Jahr der Arbeiten. Bei größeren Projekten, die sich über den Jahreswechsel ziehen, kann es sinnvoll sein, Abschlags- und Schlusszahlung auf zwei Kalenderjahre zu verteilen. Ob sich das in Ihrem Fall lohnt, besprechen Sie am besten vorab mit Ihrer Steuerberatung.
Beachten Sie außerdem: Die Ermäßigung wirkt nur, soweit überhaupt Einkommensteuer anfällt. Wer keine Steuer zahlt, kann den Bonus nicht nutzen – eine Auszahlung gibt es nicht.
Was zählt – und was nicht?
Absetzbar sind die Kosten, die auf die Arbeitsleistung entfallen, jeweils einschließlich Umsatzsteuer.
| Kostenart | Begünstigt? |
|---|---|
| Arbeitslohn (Fliesen verlegen, Abdichten, Verfugen, Rückbau alter Beläge) | Ja |
| Fahrtkosten des Betriebs | Ja |
| Maschinen- und Gerätekosten (z. B. Nassschneider, Mischer) | Ja |
| Entsorgung als Nebenleistung der Arbeiten | In der Regel ja |
| Material: Fliesen, Kleber, Fugenmörtel, Abdichtung, Profile | Nein |
| Selbst gekauftes Material, das der Betrieb nur verarbeitet | Nein |
Typische Fliesenarbeiten, bei denen der Bonus in Betracht kommt:
- Badsanierung mit neuen Wand- und Bodenfliesen
- Umbau zur bodengleichen Dusche
- neuer Fliesenboden in Küche, Flur oder Wohnbereich
- Neubelag von Treppen, Balkon oder Terrasse am bewohnten Haus
- Fugensanierung und Reparatur einzelner Fliesen
Renovierung ja, Neubau nein
Die wichtigste Abgrenzung: Begünstigt sind Maßnahmen in einem bestehenden Haushalt. Handwerkerleistungen im Rahmen eines Neubaus – also bis zur Fertigstellung eines neuen Gebäudes – sind nicht begünstigt. Wer ein neues Haus baut, kann die Fliesenarbeiten daher nicht über § 35a geltend machen.
Grenzfälle wie Anbauten oder der Ausbau bisher ungenutzter Flächen in einem bereits bewohnten Haus werden von der Finanzverwaltung differenziert betrachtet. Hier lohnt sich eine Rückfrage bei Ihrer Steuerberatung, bevor Sie fest mit dem Bonus planen.
Voraussetzungen: Rechnung und Überweisung
Damit das Finanzamt die Ermäßigung anerkennt, müssen zwei formale Bedingungen erfüllt sein:
- Rechnung mit ausgewiesenem Arbeitsanteil. Die Rechnung sollte Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten erkennbar getrennt vom Material ausweisen. Sprechen Sie das am besten schon beim Angebot an.
- Unbare Zahlung auf das Konto des Betriebs. Bezahlen Sie per Überweisung. Barzahlungen werden nicht anerkannt, auch nicht mit Quittung.
Bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug auf. In der Steuererklärung tragen Sie die Arbeitskosten ein; das Finanzamt kann die Belege anfordern.
Keine Doppelförderung
Für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die Sie zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch nehmen, ist der Handwerkerbonus ausgeschlossen. Das kann zum Beispiel bei Zuschüssen für einen barrierefreien Badumbau relevant werden. Auch dieselben Kosten doppelt über andere Steuerermäßigungen oder als Werbungskosten anzusetzen, ist nicht zulässig. Welche Förderwege es für Umbauten gibt, lesen Sie auf unserer Seite zur Förderung.
Praxistipps für Ihr Fliesenprojekt
- Früh planen: Klären Sie vor Auftragsvergabe, ob Sie den Bonus in diesem Jahr bereits durch andere Handwerkerleistungen ausgeschöpft haben.
- Material bewusst einordnen: Material ist nie begünstigt – egal, ob Sie es selbst kaufen oder über den Betrieb beziehen.
- Belege sammeln: Rechnung und Überweisungsnachweis gehören zusammen.
- Steuerberatung einbeziehen: Besonders bei Anbau, Ausbau, Förderzuschüssen oder gemischt genutzten Gebäuden.
Fazit
Der Handwerkerbonus nach § 35a Abs. 3 EStG macht Fliesenarbeiten im bewohnten Zuhause spürbar günstiger: 20 % der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten inklusive Umsatzsteuer, bis zu 1.200 € Steuerermäßigung pro Jahr. Entscheidend sind eine Rechnung mit ausgewiesenem Arbeitsanteil und die Zahlung per Überweisung. Für Neubauten gilt der Bonus nicht, und eine Garantie für die Anerkennung im Einzelfall gibt es nicht – die verbindliche Einschätzung liefert Ihre Steuerberatung.
Sie planen eine Badsanierung oder einen neuen Fliesenboden? Als Fachbetrieb aus Aßlar erstellen wir Ihnen ein nachvollziehbares Angebot – was den Aufwand bestimmt, erklären wir auf der Seite Festpreisangebot. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir besprechen Ihr Vorhaben gern.
Verfasst von
Fliesenverlegung Tezgel
Deniz Tezgel · Inhaber & Fachbetriebsleiter
Eingetragener Fachbetrieb der HWK Wiesbaden – Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerbetrieb mit Sitz in Aßlar.
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